Fritz Kohl Furnierwerk

AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Der Besteller erklärt sich mit diesen Lieferungsbedingungen im vollen Umfang durch Erteilung eines Auftrages einverstanden. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen besonders vereinbart und von der Firma Fritz Kohl schriftlich, bestätigt werden. Abschlüsse und besondere Vereinbarungen durch Vertreter der Lieferfirma bedürfen auf jeden Fall der schriftlichen Bestätigung, sie erfolgen stets vorbehaltlich zwischenzeitlicher Lagerverkäufe. Offerten sind freibleibend.
Jede Lieferung erfolgt, wenn nichtausdrücklich besonders vereinbart ist, ab Lager.

Auftragsbestätigung

Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt worden sind. Eine Entbindung von der Lieferfrist, auch bei bestätigten Aufträgen erfolgt dann für das Lieferwerk, wenn aus einem von uns nicht zu vertretendem Grunde, insbesondere durch behördliche Anordnung usw. die Ausführung des Auftrages unmöglich werden sollte.

Zahlungsbedingungen

  1. Die Forderung der Lieferfirma sind 30 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer bei der Lieferfirma mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug, wird der Kaufpreis sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn die Unsicherheit seiner Vermögenlage durch Konkurs, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, Wechselprotest, Klagen usw. bekannt wird.
  2. Skonto: Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto gewährt.
  3. Wechsel und Schecks: Will der Käufer mit Wechseln zahlen, so bedarf dies einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen. Diskontspesen sind vom Käufer nach Aufgabe in bar zu vergüten. Für auf Nebenplätze oder Ausland gezogene Wechsel und Schecks wird von der Lieferfirma keine Verbindlichkeit für Beibringung des Protestes übernommen.
    Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei noch zu verladender oder schwimmender Ware haftet der Verkäufer nicht für rechtzeitige Verschiffung und/ oder glückliche Ankunft

Lieferzeit

Die Lieferzeit rechnet vom Eingang der Bestellung bzw. der endgültigen Angabe der Ausführung an. Vereinbarte Lieferzeiten gelten ohne gegenteilige Abmachung als nur annähernd, und nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und sonstiger Hindernisse, wie höhere Gewalt, Transportverzögerung und Betriebsstörungen. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für nicht rechtzeitige Lieferung.

Beanstandungen

Wegen Menge, Maß, Stärke und Beschaffenheit der Sendungen können Schadenersatzansprüche nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Waren berücksichtigt werden. Bei begründeten und anerkannten Beanstandungen behält sich die Lieferfirma Ersatzlieferung oder Gutschrift nach ihrer Wahl vor.
Bei persönlicher Abnahme der Ware durch den Käufer gilt die Ware in Bezug auf Menge und Beschaffenheit als anerkannt.
Bei Übergabe von Mustern durch den Käufer oder für den Fall, daß dem Lieferanten die Auswahl überlassen ist, ist der Käufer mit der Qualität der gelieferten Ware einverstanden.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Lieferfirma bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer zu versichern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferfirma kann bei Verzug Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Zur Weiterveräußerung der Ware ist der Käufer nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb berechtigt gleichgültig, ob die Ware unbearbeitet, verarbeitet oder verbunden ist. Die durch die Weiterveräußerung entstehenden Kaufgeldforderungen gelten an die Lieferfirma bereits bei ihrer Entstehung sicherheitshalber abgetreten. Auf Verlangen der Lieferfirma hat der Käufer die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen. Der Käufer ist als Bevollmächtigter der Lieferfirma zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen der Lieferfirma gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Die eingezogenen Beträge sind sofort der Lieferfirma abzuführen. Soweit dies nicht geschieht, sind sie Eigentum der Lieferfirma und gesondert aufzubewahren. Wird die Ware seitens des Käufers be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auch auf die neue Sache anteilig im Wert der gelieferten Ware laut Rechnungsbetrag. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer hieran Eigentum anteilig im Wert der gelieferten Ware laut Rechnungsbetrag gem. §§ 947, 948 BGB.

Gefahr-Übergang

Die Ware lagert vom Verkaufstage an für Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer haftet mithin von diesem Zeitpunkt an nicht für Verluste, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse, Katastrophen, Kriegseinwirkungen u. dgl. von denen die verkaufte und dem Käufer näherbezeichnete Ware betroffen wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt Würzburg als Gerichtsstand soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Im übrigen gilt Gerichtsstand Würzburg für den Fall auch mit Nichtkaufleuten vereinbart, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Wechsel- und Scheckklagen, für Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

Vertragsverhältnis

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Fälligkeit

Erhält die Verkäuferin ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers – dies gilt auch dann, wenn die Vermögenslage bei Abschluss des Kaufs bereits die gleiche war -, so kann sie nach ihrer Wahl bei noch nicht gelieferter Ware vom Vertrage zurücktreten oder unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen, Barvorauszahlung verlangen, und bei gelieferter, aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen.

 

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